Minderung der Mehrwertsteuer 2020 – Bauindustrie und teilweiser Dienstleistungssektor

Baubranche und teilweiser Dienstleistungssektor

Anforderungen


Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile von standardisierten Leistungen (z. B. Arbeitsleistungen und Arbeitsdienstleistungen), für die die Vergütung gesondert vereinbart wird und die daher stattdessen als Gegenleistung für die standardisierte Gesamtleistung fällig sind.

Genehmigung und Wirkung

Arbeitenlieferungen oder Teile einer Arbeitlieferung gelten als ausgeführt, wenn die abgeschlossene (teilweise) Arbeit vom Besteller angenommen wurde.
Das bedeutet, dass die 19- % Steuersatz nur dann angewendet werden können, wenn die (Teil-)Arbeit tatsächlich vor dem 1.7.2020 angenommen wird.
Wenn die (teilweise) Arbeit im Zeitraum vom 30.6.2020 bis zum 31.12.2020 angenommen wird, gilt die 16%- % Steuer.

Beispiel

Das Unternehmen “Bau-Eleganz” errichtet ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus sowie die Außenanlagen für Willi Himmelhuber. Das Unternehmen Bau-Eleganz errichtet ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus sowie die Außenanlagen für Willi Himmelhuber. Der Vertrag regelt die sofortige Übergabe nach Fertigstellung des Hauses (voraussichtlich November 2020). Die Außenanlagen werden nach ihrer Fertigstellung im Frühjahr übernommen (voraussichtlich Mai 2021).
Die Gebühr für das Einfamilienhaus beträgt 500.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Außenanlagen werden 30.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

Lösung

Mit der Genehmigung des Einfamilienhauses im November 2020 gilt die Teilfertigstellung des Einfamilienhauses als abgeschlossen. Die Mehrwertsteuer beträgt daher 16 % von 500.000 (= 80.000 €).
Die Teilleistung “Außenanlagen” wird erst im Mai 2021 abgeschlossen, wenn die Baugenehmigung erteilt wird. Daher wird für diese Teilleistung die Steuerrate von 19 % angewendet; die Steuerlast beträgt somit 19 % von 30.000 € = 5.700 €.