Welche Haftungsrisiken bestehen für den Liquidator?

Die Liquidation einer GmbH folgt, ähnlich wie ihre Gründung, den festgelegten Regeln. Über die Haftungsrisiken des Liquidators einer GmbH

Die Liquidation einer GmbH folgt, ähnlich wie ihre Gründung, den festgelegten Regeln. Zum Beispiel muss die GmbH in geschäftlichen Transaktionen neben ihrem Namen die Angabe “i.L.” (in Liquidation) verwenden, die GmbHG-Abschlußbestimmung 71 (5) und das sogenannte Blockierungsjahr 73 (1) GmbHG einhalten. Erst nach Ablauf dieses Blockierungsjahres können die verbleibenden Vermögenswerte des Unternehmens an die Gesellschafter verteilt werden.

In der Liquidation spielt der sogenannte Liquidator eine Rolle, die vergleichbar ist mit der des Geschäftsführers. Er übernimmt praktisch die Position des Geschäftsführers. Wenn die Ernennung zum Liquidator weder durch eine unabhängige Aktionärsresolution noch durch eine entsprechende Satzung der GmbH erfolgt, sieht das Gesetz vor, dass der Geschäftsleiter der GmbH diese Position übernimmt, sobald die GmbH in die Liquidation eintritt, § 66 Abs. 1 GmbHG. In diesem Zusammenhang wird der Geschäftsleiter daher auch als “geborener Liquidator” bezeichnet.
Die Aufgabe des Liquidators besteht darin, das laufende Geschäft des Unternehmens zu beenden, die Verpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und die Vermögenswerte des Unternehmens in Geld umzuwandeln, § 70 GmbHG. Wenn neue Rechtsgeschäfte getätigt werden, müssen diese dem Verarbeitungsablauf dienen.

Der Liquidator ist gegenüber dem Unternehmen verpflichtet, eine ordnungsgemäße Liquidation sicherzustellen. Die Verantwortung für schuldhaftes Verhalten, d. h. die Verletzung der Sorgfaltspflicht eines umsichtigen Geschäftsmanns, kann die Zahlung von Schadensersatz verpflichten.

Die Tätigkeit des Liquidators ist daher in der Praxis mit persönlichen Haftungsrisiken verbunden, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.03.2018 – II ZR 158/16) zeigt.

Schadensersatzansprüche

Eine der möglichen Grundlagen für Schadensersatzansprüche gegen den Liquidator ist § 73 (3) GmbHG. Dies sieht unter anderem eine persönliche Haftung des Liquidators vor. Dann gilt dies auch dann, wenn er bereits innerhalb des sogenannten Sperrjahres Vermögens an die Gesellschafter verteilt hat, obwohl bereits bekannte Forderungen gegen das Unternehmen nicht abgewickelt wurden.

In diesem Fall sieht § 73 (3) GmbHG vor, dass der Liquidator verpflichtet ist, der Gesellschaft eine Entschädigung zu zahlen. Bislang war jedoch die Frage umstritten, ob ein umgehbarer Gläubiger auch einen Anspruch auf Entschädigung für seine Schäden direkt gegen den Liquidator geltend machen kann – in der entsprechenden Anwendung von § 73 (3) GmbHG. Nach Ansicht der Befürworter einer direkten Forderung seitens des Gläubigers wird dies durch die Tatsache unterstützt, dass ohne eine solche direkte Forderung der Gläubiger erst im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Verteilung der Vermögenswerte des Unternehmens zunächst einen Titel gegen das Unternehmen erstreiten müsste. Erst dann könnte er diesen Titel nutzen, um die Forderung des Unternehmens gegen den Liquidator gemäß § 73 (3) GmbHG einzuziehen. Diese komplizierte und aufwendige Verfahrensabwicklung kann der Gläubiger nicht erwarten.

Die Entscheidung des BGH

Das BGH hat diese Frage nun geklärt. Das BGH weist eine direkte Forderung des Gläubigers in der entsprechenden Anmeldung nach § 73 (3) GmbHG mit dem Argument zurück, dass § 73 (3) GmbHG nur mittelbar die Gläubiger der GmbH schützen soll, sondern vor allem dazu dienen soll, das Unternehmen zu schützen. Das BGH eröffnet jedoch den Gläubigern, die übertragen wurden, die Möglichkeit, die Bestimmungen des Aktiengesellschaftrechts in § 268 (2) in Verbindung mit § 93 (5) AktG anzuwenden. Dies ist zumindest möglich, wenn die GmbH bereits aus dem Handelsregister gelöscht wurde und nur ein Gläubiger vorhanden ist. Im Gegensatz zu § 73 (3) GmbHG gilt § 286 (2) in Verbindung mit § 93 Absatz 5 AktG auch ausschließlich zur Sicherung der Gläubiger.

Als weitere Begründung erklärte der BGH, dass die Anwendung des Aktiengesellschaftrechts unnötige Umwege über die Gesellschaft vermeidet und damit die Bezahlung der Gläubiger vereinfacht.

Die direkte Klage vermeidet außerdem das Risiko, dass die Befriedigung der Gläubiger behindert werden könnte, wenn die Forderung über das Unternehmen geltend gemacht wird.

Darüber hinaus ist die Situation bei der AG vergleichbar mit der bei der GmbH. Die direkte Forderung des Gläubigers gemäß § 286 Abs. 2 i. V. m. § 93 (5) AktG setzt voraus, dass der Gläubiger keine weitere Erfüllung durch die AG mehr erwarten kann. Diese Situation tritt in der Regel ein, wenn die Unternehmensvermögen bereits infolge der Verletzung der Gläubigerrechte verteilt worden sind und die verbleibenden Vermögenswerte der AG nicht mehr ausreichen, um diese zu befriedigen, oder die Liquidation bereits abgeschlossen ist. Dies ist genau der Zweck der Bestimmungen zur Liquidation einer GmbH. Sie sollten auch sicherstellen, dass die Gläubiger der zu liquidierenden GmbH zufrieden gestellt werden. Eine tatsächliche Voraussetzung, die eine Übertragung dieser Schutzstufe aus dem Aktiengesellschaftenrecht in das Recht einer GmbH verbietet, ist nicht ersichtlich.

Praktische Anmerkung

Die Entscheidung des BGH führt in der Praxis zu einem erhöhten Haftungsrisiko, da die Gläubiger nicht mehr die zeitaufwändige und kostspielige Vorgehensweise über das Unternehmen unternehmen müssen, sondern stattdessen direkten Anspruch gegen den Liquidator erheben können.

Zusätzlich zum Risiko der direkten Nutzung gemäß § 286 (2) in Verbindung mit § 93 (5) AktG ergeben sich regelmäßig weitere Risiken für den Liquidator, die bei der Ausübung des Amtes zu berücksichtigen sind – vergleichbar mit denen bei der Ausübung des Amtes des Geschäftsführers.