Wichtiger Hinweis: Es gibt vier Varianten der Quellensteuer, die derzeit im deutschen Steuersystem gelten. Dazu gehören die Quellensteuer auf Bauleistungen, die Quellensteuer auf die Einkünfte von Nicht-Bürgern, die endgültige Quellensteuer und die Quellensteuer auf Kapitalerträge. Dieser Artikel befasst sich ausschließlich mit der Quellensteuer auf die Einkünfte von Nicht-Bürgern. Alle Anstrengungen wurden unternommen, um die Informationen so genau wie möglich zu vermitteln; alle relevanten Unterabschnitte der Steuergesetze sind, soweit möglich, aufgeführt. Bitte beachten Sie jedoch, die Veröffentlichungstermin dieses Blogbeitrags zu lesen, um festzustellen, wann dieser veraltet ist.
Auf welche Steuergebühren kommt es an?
Wie für Personen mit Wohnsitz in Deutschland gilt auch für Nicht-Inländer (Personen mit begrenzter Steuerpflicht in Deutschland) die Quellensteuer auf die aus der Beschäftigung durch einen Arbeitgeber in Deutschland erzielten Einkünfte (Lohnsteuer) sowie auf bestimmte Arten von Einkünften aus Kapitalanlagen (Endquellsteuer und Quellensteuer auf Einkünfte aus Kapital). Nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen folgende Einkünfte von Nicht-Inlandern einer besonderen Quellensteuer:
- Entgelt für künstlerische, sportliche, Unterhaltungswertleistungen und ähnliche Leistungen in Deutschland sowie die inländischen Verwertungsmöglichkeiten solcher Leistungen
- Entgelt für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von z. B. Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Fachkenntnissen sowie Entgelt aus der Vermittlung der Möglichkeit, einen professionellen Sportler für eine begrenzte Zeit zu engagieren
- Aufsichtsratgebühren
In Ausnahmefällen können die Steuerbehörden die Einziehung von Steuern aus anderen Einkünften, die nicht-inländischen Personen zustehen (vgl. § 49 des Einkommensteuergesetzes), verlangen, wenn dies als zweckmäßig erachtet wird, um die Erhebung der Steuern zu gewährleisten (vgl. § 50a Abs. (7) des Einkommensteuergesetzes).
Wer ist zur Steuerpflicht verpflichtet?
Die Partei, die die oben genannte Vergütung zahlen muss (z. B. der Veranstalter eines Konzerts, bei dem ein nicht-ständiger Künstler mit begrenzter steuerlicher Verpflichtung auftritt), erhebt bei der Quellensteuer die Steuer auf die vereinbarte Vergütung für die oben genannte Tätigkeit. Diese Partei zahlt diese dann im Namen des Begünstigten der Vergütung (z. B. dem Künstler) an das jeweilige Finanzamt ab. Es ist einfacher und zuverlässiger, die Steuer vor Ort zu verlangen als die Begünstigten zu ermitteln und für die Zwecke des Einkommen- und Körperschaftsteuers zu besteuern. Dies liegt daran, dass der Begünstigte weder in Deutschland einen Wohnsitz/gewohnheitsmäßigen Aufenthaltsort hat (wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist) noch eine in Deutschland ansässige Geschäftsstelle oder Niederlassung hat (wenn der Begünstigte eine juristische Person ist).
Wie hoch ist die Steuer?
Steuern müssen grundsätzlich in voller Höhe ohne Abzüge berechnet werden. Bei den Verwaltungsgebühren beträgt die Steuer 30% des Einkommens; eine 15%-Satzung gilt für die anderen Formen der Vergütung gemäß § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Für die Vorsteuerabzugsforderung durch eine Steuerbehörde gemäß § 50a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes zur Sicherstellung der Steuerbemessung ist die Höhe von 25% vorgesehen. In jedem Fall ist die Solidaritätsabgabe zu zahlen.
Ein EU-/EWR-Bürger, der in einem EU-/EWR-Staat ansässig ist und dementsprechend bestimmte Unternehmen mit begrenzter steuerlicher Haftung, können im Rahmen des Quellensteuersystems ihre geschäftlichen Aufwendungen oder einkommensbezogene Ausgaben geltend machen, die einen direkten geschäftlichen Zusammenhang mit ihrem Einkommen haben. In diesen Fällen steigt die Steuerrate auf 30% für Privatpersonen und 15% für Unternehmen – zuzüglich der Solidaritätsabgabe in jedem Fall.
Jede Einkommensteuerpflicht gilt in der Regel als abgetreten, wenn die endgültigen Vorsteuerabzüge vorgenommen werden. Die Besteuerung für Einkommensteuer/Korporationssteuer kann in bestimmten Fällen später erfolgen (vgl. § 50 Abs. 2 Buchst. b und Buchst. 5 Einkommensteuergesetz und § 32 Abs. 2 Buchst. 2 Körperschaftsteuergesetz).
Was ist die rechtliche Grundlage?
Die Besteuerung durch Abzug (mit Ausnahme der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer) ist in § 50a des Einkommensteuergesetzes standardisiert. Verfahren zur Ermäßigung der Abzugsstrafen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zins- und Ertragssteuerrichtlinie (wie die Rückerstattung der abgezogenen Steuer, die Freistellungsmethode und ein vereinfachtes Verfahren zur Verringerung bzw. Befreiung von der Besteuerung) sind in § 50d des Einkommensteuergesetzes geregelt.
Wer erhebt die Steuer?
Die Quellensteuer für Nicht-Bürger wird vom Bundeszentralamt für Steuern für Vergütungen erhoben, die nach dem 31. Dezember 2013 gezahlt wurden, und von den Ländern (staatlichen Verwaltungen der deutschen Regierung) für Vergütungen, die vor diesem Datum gezahlt wurden. Die Bundesregierung und die Länder teilen die Einnahmen in einem vorgegebenen Verhältnis auf sich auf.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Seit 1935 gelten verschiedene Regelungen zur Einziehung der Steuern aus dem Einkommen von Nicht-Inhabern von Wohnsitz in Deutschland; 1958 wurden diese in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Mit dem Jahressteuergesetz von 2009 wurde Abschnitt 50a des Einkommensteuergesetzes geändert. Insbesondere ist zu erwähnen, dass die Liste der Einkünfte, die einer endgültigen Einziehungsteuer unterliegen, geändert wurde und dass EU-/EWR-Staatsangehörige die Möglichkeit haben, sich für die Anerkennung von betrieblichen Aufwendungen bzw. einkommensbezogenen Aufwendungen im Rahmen des Einziehungsteuerverfahrens zu entscheiden.
Ziel dieser Änderung war es, die Regelung an das Doppelbesteuerungsrecht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzupassen.